Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 13 Jugendsozialarbeit
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 20.01.2023 – M 18 E 22.6451Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.03.2007 – 12 A 217/05Zitiert von 14
- VG Köln, 22.07.2003 – 26 L 794/03
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- VG München, 30.08.2024 – M 18 E 24.4980Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 – 9 S 1367/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 19.12.2024 – M 18 E 24.7347
- VG Stuttgart, 20.11.2024 – 9 K 6919/24
- VG München, 22.03.2024 – M 18 E 24.719Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/13#abs-1 (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/13#abs-2 (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/13#abs-3 (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/13#abs-4 (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.